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Änderung § 72 BGB vom 30.09.2009

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§ 72 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 72 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl


(Text alte Fassung)

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

(Text neue Fassung)

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.