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Änderung § 74 BGB vom 30.09.2009

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§ 74 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 74 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Auflösung


(Text alte Fassung)

(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung.

(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.


(Text neue Fassung)

(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) 1 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. 2 Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.


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