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Änderung § 76 BGB vom 30.09.2009

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§ 76 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 76 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76 Eintragung der Liquidatoren


(Text neue Fassung)

§ 76 Eintragungen bei Liquidation


vorherige Änderung

(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.

(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.



(1) 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. 2 Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.

(2) 1 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. 2 Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. 3 Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. 4 Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.