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Änderung § 675u BGB vom 31.10.2009

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§ 675u BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 675u BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 675u (neu)


(Text neue Fassung)

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge


vorherige Änderung

 


1 Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. 2 Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)