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Änderung § 676 BGB vom 31.10.2009

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§ 676 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 676 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

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§ 676 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen


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Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.