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Änderung § 1936 BGB vom 01.01.2010

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§ 1936 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 1936 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus


(Text neue Fassung)

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates


vorherige Änderung

(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.

(2) War der Erblasser
ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.



1 Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2 Im Übrigen erbt der Bund.