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Änderung § 2204 BGB vom 01.01.2010

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§ 2204 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2204 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

(Textabschnitt unverändert)

§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben


(Text alte Fassung)

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.

(Text neue Fassung)

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.




 
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