Änderung § 2287 BGB vom 01.01.2010

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§ 2287 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2287 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

(Textabschnitt unverändert)

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen


(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(Text alte Fassung)

(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an.

(Text neue Fassung)

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.




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