Änderung § 2334 BGB vom 01.01.2010

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§ 2334 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2334 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2334 Entziehung des Elternpflichtteils


(Text neue Fassung)

§ 2334 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.



 



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