§ 2334 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 2334 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142 |
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(Text alte Fassung) § 2334 Entziehung des Elternpflichtteils | (Text neue Fassung)§ 2334 (aufgehoben) |
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht. |