Änderung § 2335 BGB vom 01.01.2010

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§ 2335 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2335 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils


(Text neue Fassung)

§ 2335 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:

1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,

2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht,

3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht,

4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.



 



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