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Änderung § 2336 BGB vom 01.01.2010

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§ 2336 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2336 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

(Textabschnitt unverändert)

§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden


(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2 Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

vorherige Änderung

(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.