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Änderung § 2352 BGB vom 01.01.2010

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§ 2352 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2352 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

(Textabschnitt unverändert)

§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen


(Text alte Fassung)

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2 Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3 Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.