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Änderung § 1807 BGB vom 01.01.2026

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§ 1807 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 1807 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte


(Text alte Fassung)

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

(Text neue Fassung)

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

(heute geltende Fassung)