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Änderung § 1873 BGB vom 01.01.2026

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§ 1873 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 1873 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1873 Rechnungsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 1873 Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. 2 Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.

(2) 1 Das Betreuungsgericht
hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. 2 Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.

(3) 1 Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. 2 Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. 3 Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.




(1) 1 Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. 2 Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.

(2) 1 Liegt ein
Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. 2 Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer.

(heute geltende Fassung)