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Änderung § 1595a BGB vom 01.04.2026

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§ 1595a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 1595a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1595a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1595a Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft


vorherige Änderung

 


(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn

1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und

2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.

(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.

(3) 1 Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.


 
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