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Änderung § 500 BGB vom 11.06.2010

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§ 500 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 500 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 500 Finanzierungsleasingverträge


(Text neue Fassung)

§ 500 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.