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Änderung § 511 BGB vom 11.06.2010

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§ 506 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 511 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 506 Abweichende Vereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 511 Abweichende Vereinbarungen


vorherige Änderung

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.



Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)