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Änderung § 1082 BGB vom 15.12.2010

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§ 1082 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1082 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1082 Hinterlegung


(Text alte Fassung)

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) verlangen.

(Text neue Fassung)

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.