Änderung § 481a BGB vom 23.02.2011

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§ 481a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2011 geltenden Fassung
§ 481a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34

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§ 481a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 481a Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt


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1 Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. 2 § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.




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