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Änderung § 486 BGB vom 23.02.2011

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§ 486 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2011 geltenden Fassung
§ 486 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen


(Text neue Fassung)

§ 486 Anzahlungsverbot


vorherige Änderung

Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.



(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.

(2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.