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Änderung § 486a BGB vom 23.02.2011

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§ 486a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2011 geltenden Fassung
§ 486a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34
 

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§ 486a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 486a Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. 2 Der Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. 3 Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen, wenn er den Verbraucher zuvor in Textform zur Zahlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. 4 Die Zahlungsaufforderung muss dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit des jährlichen Teilbetrags zugehen.

(2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die Zahlung des zweiten Teilbetrags vorgesehen ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 kündigen.

 

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