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Änderung § 1800 BGB vom 06.07.2011

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§ 1800 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2011 geltenden Fassung
§ 1800 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2011 BGBl. I S. 1306
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1800 Umfang der Personensorge


(Text alte Fassung)

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.

(Text neue Fassung)

1 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. 2 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)