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Änderung § 1840 BGB vom 06.07.2011

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§ 1840 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2011 geltenden Fassung
§ 1840 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2011 BGBl. I S. 1306

(Textabschnitt unverändert)

§ 1840 Bericht und Rechnungslegung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. 2 Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.

(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.

vorherige Änderung

(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.



(3) 1 Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2 Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.

(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.