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Änderung § 312f BGB vom 04.08.2011

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§ 312f BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 312f BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 312f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 312f Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge


vorherige Änderung

 


Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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