§ 312g BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 312i BGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600 |
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(Text alte Fassung)§ 312g Abweichende Vereinbarungen | (Text neue Fassung)§ 312i Abweichende Vereinbarungen |
(Textabschnitt unverändert) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. |