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Änderung § 1686 BGB vom 13.07.2013

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§ 1686 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 1686 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes


(Text alte Fassung)

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

(Text neue Fassung)

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.