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Änderung § 312a BGB vom 22.07.2013

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§ 312a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 312a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften


(Text alte Fassung)

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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