Änderung § 312k BGB vom 13.06.2014

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§ 312k BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 312k BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 312k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast


vorherige Änderung

 


(1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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