Änderung § 2278 BGB vom 17.08.2015

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§ 2278 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2278 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Textabschnitt unverändert)

§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen


(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(Text alte Fassung)

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.




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