§ 2278 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 2278 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen | |
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. | |
(Text alte Fassung) (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden. | (Text neue Fassung) (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden. |