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Änderung § 2354 BGB vom 17.08.2015

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§ 2354 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2354 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag


(Text neue Fassung)

§ 2354 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:

1. die Zeit des Todes des Erblassers,

2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,

3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,

4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,

5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.

(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.



 

 
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