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Änderung § 2355 BGB vom 17.08.2015

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§ 2355 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2355 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag


(Text neue Fassung)

§ 2355 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die in § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.