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Änderung § 2364 BGB vom 17.08.2015

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§ 2364 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2364 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers


(Text neue Fassung)

§ 2364 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.