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Änderung § 1495 BGB vom 26.11.2015

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§ 1495 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 1495 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings


(Text neue Fassung)

§ 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings


vorherige Änderung

Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,



Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen,

(Textabschnitt unverändert)

1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,

2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,

3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt,

4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.