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Änderung § 675a BGB vom 24.02.2016

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§ 675a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung
§ 675a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 675a Informationspflichten


(Text alte Fassung)

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

(Text neue Fassung)

Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

(heute geltende Fassung)