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Änderung § 512 BGB vom 21.03.2016

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§ 511 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 512 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396

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§ 511 Abweichende Vereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 512 Abweichende Vereinbarungen


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Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.



1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.