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Änderung § 515 BGB vom 21.03.2016

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§ 515 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 515 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 515 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen


vorherige Änderung

 


§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.