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Änderung § 512 BGB vom 10.06.2017

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§ 512 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
§ 512 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 512 Abweichende Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(Text neue Fassung)

1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(heute geltende Fassung)