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Änderung § 1484 BGB vom 22.07.2017

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§ 1484 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 1484 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft


(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. 2 Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 3 Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. 2 Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.



(heute geltende Fassung)