§ 1516 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 1516 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten | |
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 3 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 4 Die Zustimmung ist unwiderruflich. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen. |