Änderung § 1516 BGB vom 22.07.2017

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§ 1516 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 1516 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429

(Textabschnitt unverändert)

§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten


(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 3 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 4 Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.






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