§ 2296 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 2296 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. 2 Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (Text neue Fassung) (1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. |
(2) 1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. |