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Änderung § 357d BGB vom 01.01.2018

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§ 357d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 357d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 357d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 357d Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen


vorherige Änderung

 


1 Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2 Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3 Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)