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Änderung § 477 BGB vom 01.01.2018

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§ 477 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 477 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien


(Text neue Fassung)

§ 477 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2 Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.