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Änderung § 477 BGB vom 01.01.2018

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§ 476 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 477 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 476 Beweislastumkehr


(Text neue Fassung)

§ 477 Beweislastumkehr


(Textabschnitt unverändert)

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)