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Änderung § 650e BGB vom 01.01.2018

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§ 650e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

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§ 650e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers


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1 Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2 Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.