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Änderung § 650i BGB vom 01.01.2018

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§ 650i BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650i BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

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§ 650i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650i Verbraucherbauvertrag


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(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.

(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.