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Änderung § 650j BGB vom 01.01.2018

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§ 650j BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650j BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

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§ 650j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650j Baubeschreibung


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Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.