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Änderung § 650l BGB vom 01.01.2018

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§ 650l BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650l BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

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§ 650l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650l Widerrufsrecht


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1 Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. 2 Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.