§ 650l BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 650l BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 650l (neu) | (Text neue Fassung)§ 650l Widerrufsrecht |
1 Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. 2 Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren. |