Änderung § 650t BGB vom 01.01.2018

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§ 650t BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650t BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 650t (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer


vorherige Änderung

 


Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.




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