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Änderung § 651c BGB vom 01.07.2018

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§ 651c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 651c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 651c Abhilfe


(Text neue Fassung)

§ 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) 1 Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 2 Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) 1 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2 Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.



(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens
einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,

2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des
Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und

3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art
von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.